Reeder, Eigner
Besondere Wasserfahrzeuge sind Schlepp- und Bugsierfahrzeuge, schwimmende Geräte sowie andere Fahrzeuge, die nicht an anderer Stelle genannt werden.
Angabe ist erforderlich, soweit es sich um ein Sportboot (§ 3.4) handelt.
Sofern es sich um ein Fahrgastschiff (§ 3.3) handelt, ist hier die Anzahl der zugelassenen Fahrgäste zu erfassen.
in Meter
Tag der Ankunft
Tag der Abreise
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